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Datum: 02.07.2025

Aktenzeichen: 14 Ca 6141/24

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 17.10.2024 hinaus fortbesteht.
2) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Landes vom 16.10.2024 nicht aufgelöst worden ist.
3) Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als vollbeschäftigten Angestellten mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14 TV-L weiterzubeschäftigen.
4) Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.000.- Euro festgesetzt. 
6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.